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Bürgerliches Gesetzbuch § 228

Notstand

§ 228

Wer eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, um eine durch sie drohende Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht widerrechtlich, wenn die Beschädigung oder die Zerstörung zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist und der Schaden nicht außer Verhältnis zu der Gefahr steht. Hat der Handelnde die Gefahr verschuldet, so ist er zum Schadensersatz verpflichtet.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Abschnitt 6 — Ausübung der Rechte, Selbstverteidigung, Selbsthilfe

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