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Bürgerliches Gesetzbuch § 2287

Den Vertragserben beeinträchtigende Schenkungen

§ 2287

(1) Hat der Erblasser in der Absicht, den Vertragserben zu beeinträchtigen, eine Schenkung gemacht, so kann der Vertragserbe, nachdem ihm die Erbschaft angefallen ist, von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. (2) Die Verjährungsfrist des Anspruchs beginnt mit dem Erbfall.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Abschnitt 4 — Erbvertrag

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