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Bürgerliches Gesetzbuch § 2294

Rücktritt bei Verfehlungen des Bedachten

§ 2294

Der Erblasser kann von einer vertragsmäßigen Verfügung zurücktreten, wenn sich der Bedachte einer Verfehlung schuldig macht, die den Erblasser zur Entziehung des Pflichtteils berechtigt oder, falls der Bedachte nicht zu den Pflichtteilsberechtigten gehört, zu der Entziehung berechtigen würde, wenn der Bedachte ein Abkömmling des Erblassers wäre.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Abschnitt 4 — Erbvertrag

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