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Bürgerliches Gesetzbuch § 2303

Pflichtteilsberechtigte; Höhe des Pflichtteils

§ 2303

(1) Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. (2) Das gleiche Recht steht den Eltern und dem Ehegatten des Erblassers zu, wenn sie durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Die Vorschrift des § 1371 bleibt unberührt.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Abschnitt 5 — Pflichtteil

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