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Bürgerliches Gesetzbuch § 2344

Wirkung der Erbunwürdigerklärung

§ 2344

(1) Ist ein Erbe für erbunwürdig erklärt, so gilt der Anfall an ihn als nicht erfolgt. (2) Die Erbschaft fällt demjenigen an, welcher berufen sein würde, wenn der Erbunwürdige zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte; der Anfall gilt als mit dem Eintritt des Erbfalls erfolgt.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Abschnitt 6 — Erbunwürdigkeit

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