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Bürgerliches Gesetzbuch § 2373

Dem Verkäufer verbleibende Teile

§ 2373

Ein Erbteil, der dem Verkäufer nach dem Abschluss des Kaufs durch Nacherbfolge oder infolge des Wegfalls eines Miterben anfällt, sowie ein dem Verkäufer zugewendetes Vorausvermächtnis ist im Zweifel nicht als mitverkauft anzusehen. Das Gleiche gilt von Familienpapieren und Familienbildern.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Abschnitt 9 — Erbschaftskauf

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