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Bürgerliches Gesetzbuch § 2380

Gefahrübergang, Nutzungen und Lasten nach Verkauf

§ 2380

Der Käufer trägt von dem Abschluss des Kaufs an die Gefahr des zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung der Erbschaftsgegenstände. Von diesem Zeitpunkt an gebühren ihm die Nutzungen und trägt er die Lasten.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Abschnitt 9 — Erbschaftskauf

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