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Bürgerliches Gesetzbuch § 239

Bürge

§ 239

(1) Ein Bürge ist tauglich, wenn er ein der Höhe der zu leistenden Sicherheit angemessenes Vermögen besitzt und seinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. (2) Die Bürgschaftserklärung muss den Verzicht auf die Einrede der Vorausklage enthalten.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Abschnitt 7 — Sicherheitsleistung

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