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Bürgerliches Gesetzbuch § 291

Prozesszinsen

§ 291

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Titel 1 — Verpflichtung zur Leistung

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