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Bürgerliches Gesetzbuch § 311

Rechtsgeschäftliche und rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse

§ 311

(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. 123die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oderähnliche geschäftliche Kontakte.(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch (3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Untertitel 1 — Begründung

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