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Bürgerliches Gesetzbuch § 317

Bestimmung der Leistung durch einen Dritten

§ 317

(1) Ist die Bestimmung der Leistung einem Dritten überlassen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass sie nach billigem Ermessen zu treffen ist. (2) Soll die Bestimmung durch mehrere Dritte erfolgen, so ist im Zweifel Übereinstimmung aller erforderlich; soll eine Summe bestimmt werden, so ist, wenn verschiedene Summen bestimmt werden, im Zweifel die Durchschnittssumme maßgebend.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Untertitel 4 — Einseitige Leistungsbestimmungsrechte

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