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Bürgerliches Gesetzbuch § 329

Auslegungsregel bei Erfüllungsübernahme

§ 329

Verpflichtet sich in einem Vertrag der eine Teil zur Befriedigung eines Gläubigers des anderen Teils, ohne die Schuld zu übernehmen, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass der Gläubiger unmittelbar das Recht erwerben soll, die Befriedigung von ihm zu fordern.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Titel 3 — Versprechen der Leistung an einen Dritten

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