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Bürgerliches Gesetzbuch § 330

Auslegungsregel bei Leibrentenvertrag

§ 330

Wird in einem Leibrentenvertrag die Zahlung der Leibrente an einen Dritten vereinbart, ist im Zweifel anzunehmen, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwerben soll, die Leistung zu fordern. Das Gleiche gilt, wenn bei einer unentgeltlichen Zuwendung dem Bedachten eine Leistung an einen Dritten auferlegt oder bei einer Vermögens- oder Gutsübernahme von dem Übernehmer eine Leistung an einen Dritten zum Zwecke der Abfindung versprochen wird.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Titel 3 — Versprechen der Leistung an einen Dritten

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