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Bürgerliches Gesetzbuch § 331

Leistung nach Todesfall

§ 331

(1) Soll die Leistung an den Dritten nach dem Tode desjenigen erfolgen, welchem sie versprochen wird, so erwirbt der Dritte das Recht auf die Leistung im Zweifel mit dem Tode des Versprechensempfängers. (2) Stirbt der Versprechensempfänger vor der Geburt des Dritten, so kann das Versprechen, an den Dritten zu leisten, nur dann noch aufgehoben oder geändert werden, wenn die Befugnis dazu vorbehalten worden ist.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Titel 3 — Versprechen der Leistung an einen Dritten

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