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Bürgerliches Gesetzbuch § 332

Änderung durch Verfügung von Todes wegen bei Vorbehalt

§ 332

Hat sich der Versprechensempfänger die Befugnis vorbehalten, ohne Zustimmung des Versprechenden an die Stelle des in dem Vertrag bezeichneten Dritten einen anderen zu setzen, so kann dies im Zweifel auch in einer Verfügung von Todes wegen geschehen.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Titel 3 — Versprechen der Leistung an einen Dritten

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