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Bürgerliches Gesetzbuch § 337

Anrechnung oder Rückgabe der Draufgabe

§ 337

(1) Die Draufgabe ist im Zweifel auf die von dem Geber geschuldete Leistung anzurechnen oder, wenn dies nicht geschehen kann, bei der Erfüllung des Vertrags zurückzugeben. (2) Wird der Vertrag wieder aufgehoben, so ist die Draufgabe zurückzugeben.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Titel 4 — Draufgabe, Vertragsstrafe

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