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Bürgerliches Gesetzbuch § 354

Verwirkungsklausel

§ 354

Ist ein Vertrag mit dem Vorbehalt geschlossen, dass der Schuldner seiner Rechte aus dem Vertrag verlustig sein soll, wenn er seine Verbindlichkeit nicht erfüllt, so ist der Gläubiger bei dem Eintritt dieses Falles zum Rücktritt von dem Vertrag berechtigt.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Untertitel 1 — Rücktritt

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