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Bürgerliches Gesetzbuch § 383

Versteigerung hinterlegungsunfähiger Sachen

§ 383

(1) Ist die geschuldete bewegliche Sache zur Hinterlegung nicht geeignet, so kann der Schuldner sie im Falle des Verzugs des Gläubigers versteigern lassen und den Erlös hinterlegen. Das Gleiche gilt in den Fällen des § 372 Satz 2, wenn der Verderb der Sache zu besorgen oder die Aufbewahrung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. 123ausschließlich an einem Versteigerungsort,im Wege elektronischer Kommunikation bei gleichzeitiger Teilnahme an der Versteigerung ohne physische Präsenz der Beteiligten am Versteigerungsort (virtuelle öffentliche Versteigerung) oderan einem Versteigerungsort unter gleichzeitiger Möglichkeit zur Teilnahme im Wege elektronischer Kommunikation ohne physische Präsenz am Versteigerungsort (hybride öffentliche Versteigerung).(2) Die Versteigerung hat durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Versteigerer oder durch einen für den Bezirk, in dem sich die zu versteigernde Sache befindet, bestellten Gerichtsvollzieher öffentlich zu erfolgen (öffentliche Versteigerung). Die Versteigerung hat zu erfolgen:Erfolgt die Versteigerung an einem Versteigerungsort (Satz 2 Nummer 1 oder 3), so muss dieser für die Versteigerung geeignet sein. 123der Zeitpunkt der Versteigerung,in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 1 und bei hybriden öffentlichen Versteigerungen der Versteigerungsort sowiebei virtuellen öffentlichen Versteigerungen und bei hybriden öffentlichen Versteigerungen die Zugangsdaten.(3) Unter allgemeiner Bezeichnung der zu versteigernden Sache sind öffentlich bekannt zu machen: (4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für eingetragene Schiffe und Schiffsbauwerke.

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