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Bürgerliches Gesetzbuch § 394

Keine Aufrechnung gegen unpfändbare Forderung

§ 394

Soweit eine Forderung der Pfändung nicht unterworfen ist, findet die Aufrechnung gegen die Forderung nicht statt. Gegen die aus Kranken-, Hilfs- oder Sterbekassen, insbesondere aus Knappschaftskassen und Kassen der Knappschaftsvereine, zu beziehenden Hebungen können jedoch geschuldete Beiträge aufgerechnet werden.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Titel 3 — Aufrechnung

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