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Bürgerliches Gesetzbuch § 395

Aufrechnung gegen Forderungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften

§ 395

Gegen eine Forderung des Bundes oder eines Landes sowie gegen eine Forderung einer Gemeinde oder eines anderen Kommunalverbands ist die Aufrechnung nur zulässig, wenn die Leistung an dieselbe Kasse zu erfolgen hat, aus der die Forderung des Aufrechnenden zu berichtigen ist.

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