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Bürgerliches Gesetzbuch § 399

Ausschluss der Abtretung bei Inhaltsänderung oder Vereinbarung

§ 399

Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann oder wenn die Abtretung durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen ist.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Abschnitt 5 — Übertragung einer Forderung

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