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Bürgerliches Gesetzbuch § 422

Wirkung der Erfüllung

§ 422

(1) Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. Das Gleiche gilt von der Leistung an Erfüllungs statt, der Hinterlegung und der Aufrechnung. (2) Eine Forderung, die einem Gesamtschuldner zusteht, kann nicht von den übrigen Schuldnern aufgerechnet werden.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Abschnitt 7 — Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern

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