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Bürgerliches Gesetzbuch § 428

Gesamtgläubiger

§ 428

Sind mehrere eine Leistung in der Weise zu fordern berechtigt, dass jeder die ganze Leistung fordern kann, der Schuldner aber die Leistung nur einmal zu bewirken verpflichtet ist (Gesamtgläubiger), so kann der Schuldner nach seinem Belieben an jeden der Gläubiger leisten. Dies gilt auch dann, wenn einer der Gläubiger bereits Klage auf die Leistung erhoben hat.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Abschnitt 7 — Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern

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