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Bürgerliches Gesetzbuch § 435

Rechtsmangel

§ 435

Die Sache ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf die Sache keine oder nur die im Kaufvertrag übernommenen Rechte gegen den Käufer geltend machen können. Einem Rechtsmangel steht es gleich, wenn im Grundbuch ein Recht eingetragen ist, das nicht besteht.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Untertitel 1 — Allgemeine Vorschriften

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