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Bürgerliches Gesetzbuch § 448

Kosten der Übergabe und vergleichbare Kosten

§ 448

(1) Der Verkäufer trägt die Kosten der Übergabe der Sache, der Käufer die Kosten der Abnahme und der Versendung der Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort. (2) Der Käufer eines Grundstücks trägt die Kosten der Beurkundung des Kaufvertrags und der Auflassung, der Eintragung ins Grundbuch und der zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Untertitel 1 — Allgemeine Vorschriften

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