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Bürgerliches Gesetzbuch § 458

Beseitigung von Rechten Dritter

§ 458

Hat der Wiederverkäufer vor der Ausübung des Wiederkaufsrechts über den gekauften Gegenstand verfügt, so ist er verpflichtet, die dadurch begründeten Rechte Dritter zu beseitigen. Einer Verfügung des Wiederverkäufers steht eine Verfügung gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Kapitel 2 — Wiederkauf

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