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Bürgerliches Gesetzbuch § 464

Ausübung des Vorkaufsrechts

§ 464

(1) Die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Verpflichteten. Die Erklärung bedarf nicht der für den Kaufvertrag bestimmten Form. (2) Mit der Ausübung des Vorkaufsrechts kommt der Kauf zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten unter den Bestimmungen zustande, welche der Verpflichtete mit dem Dritten vereinbart hat.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Kapitel 3 — Vorkauf

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