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Bürgerliches Gesetzbuch § 473

Unübertragbarkeit

§ 473

Das Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar und geht nicht auf die Erben des Berechtigten über, sofern nicht ein anderes bestimmt ist. Ist das Recht auf eine bestimmte Zeit beschränkt, so ist es im Zweifel vererblich.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Kapitel 3 — Vorkauf

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