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Bürgerliches Gesetzbuch § 479g

Abweichende Vereinbarungen

§ 479g

Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Verbrauchers von den Vorschriften dieses Untertitels abweicht, kann sich der Hersteller oder der nach § 479f Verpflichtete nicht berufen. Die Vorschriften dieses Untertitels sind auch anzuwenden, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Abschnitt 8 — Einzelne Schuldverhältnisse

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