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Bürgerliches Gesetzbuch § 482a

Widerrufsbelehrung

§ 482a

Der Unternehmer muss den Verbraucher vor Vertragsschluss in Textform auf das Widerrufsrecht einschließlich der Widerrufsfrist sowie auf das Anzahlungsverbot nach § 486 hinweisen. Der Erhalt der entsprechenden Vertragsbestimmungen ist vom Verbraucher schriftlich zu bestätigen. Die Einzelheiten sind in Artikel 242 § 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche geregelt.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Abschnitt 8 — Einzelne Schuldverhältnisse

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