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Bürgerliches Gesetzbuch § 486

Anzahlungsverbot

§ 486

(1) Der Unternehmer darf Zahlungen des Verbrauchers vor Ablauf der Widerrufsfrist nicht fordern oder annehmen. (2) Es dürfen keine Zahlungen des Verbrauchers im Zusammenhang mit einem Vermittlungsvertrag gefordert oder angenommen werden, bis der Unternehmer seine Pflichten aus dem Vermittlungsvertrag erfüllt hat oder diese Vertragsbeziehung beendet ist.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Abschnitt 8 — Einzelne Schuldverhältnisse

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