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Bürgerliches Gesetzbuch § 505c

Weitere Pflichten bei grundpfandrechtlich oder durch Reallast besicherten Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen

§ 505c

123bei der Bewertung von Wohnimmobilien zuverlässige Standards anzuwenden undsicherzustellen, dass interne und externe Gutachter, die Immobilienbewertungen für sie vornehmen, fachlich kompetent und so unabhängig vom Darlehensvergabeprozess sind, dass sie eine objektive Bewertung vornehmen können, undBewertungen für Immobilien, die als Sicherheit für Immobiliar-Verbraucherdarlehen dienen, auf einem dauerhaften Datenträger zu dokumentieren und aufzubewahren.Darlehensgeber, die grundpfandrechtlich oder durch Reallast besicherte Immobiliar-Verbraucherdarlehen vergeben, haben

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Kapitel 2 — Besondere Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge

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