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Bürgerliches Gesetzbuch § 505e

Verordnungsermächtigung

§ 505e

12zu den Faktoren, die für die Einschätzung relevant sind, ob der Darlehensnehmer seinen Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag voraussichtlich nachkommen kann,zu den anzuwendenden Verfahren und der Erhebung und Prüfung von Informationen.Das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz werden ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Leitlinien zu den Kriterien und Methoden der Kreditwürdigkeitsprüfung bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen nach den §§ 505a und 505b Absatz 2 bis 4 festzulegen. Durch die Rechtsverordnung können insbesondere Leitlinien festgelegt werden

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Kapitel 2 — Besondere Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge

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