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Bürgerliches Gesetzbuch § 517

Unterlassen eines Vermögenserwerbs

§ 517

Eine Schenkung liegt nicht vor, wenn jemand zum Vorteil eines anderen einen Vermögenserwerb unterlässt oder auf ein angefallenes, noch nicht endgültig erworbenes Recht verzichtet oder eine Erbschaft oder ein Vermächtnis ausschlägt.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Titel 4 — Schenkung

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