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Bürgerliches Gesetzbuch § 535

Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags

§ 535

(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen. (2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Untertitel 1 — Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse

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