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Bürgerliches Gesetzbuch § 536a

Schadens- und Aufwendungsersatzanspruch des Mieters wegen eines Mangels

§ 536a

(1) Ist ein Mangel im Sinne des § 536 bei Vertragsschluss vorhanden oder entsteht ein solcher Mangel später wegen eines Umstands, den der Vermieter zu vertreten hat, oder kommt der Vermieter mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug, so kann der Mieter unbeschadet der Rechte aus § 536 Schadensersatz verlangen. 12der Vermieter mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist oderdie umgehende Beseitigung des Mangels zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Bestands der Mietsache notwendig ist.(2) Der Mieter kann den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Untertitel 1 — Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse

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