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Bürgerliches Gesetzbuch § 536c

Während der Mietzeit auftretende Mängel; Mängelanzeige durch den Mieter

§ 536c

(1) Zeigt sich im Laufe der Mietzeit ein Mangel der Mietsache oder wird eine Maßnahme zum Schutz der Mietsache gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich, so hat der Mieter dies dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn ein Dritter sich ein Recht an der Sache anmaßt. 123die in § 536 bestimmten Rechte geltend zu machen,nach § 536a Abs. 1 Schadensersatz zu verlangen oderohne Bestimmung einer angemessenen Frist zur Abhilfe nach § 543 Abs. 3 Satz 1 zu kündigen.(2) Unterlässt der Mieter die Anzeige, so ist er dem Vermieter zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Soweit der Vermieter infolge der Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Mieter nicht berechtigt,

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Untertitel 1 — Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse

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