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Bürgerliches Gesetzbuch § 539

Ersatz sonstiger Aufwendungen und Wegnahmerecht des Mieters

§ 539

(1) Der Mieter kann vom Vermieter Aufwendungen auf die Mietsache, die der Vermieter ihm nicht nach § 536a Abs. 2 zu ersetzen hat, nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag ersetzt verlangen. (2) Der Mieter ist berechtigt, eine Einrichtung wegzunehmen, mit der er die Mietsache versehen hat.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Untertitel 1 — Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse

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