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Bürgerliches Gesetzbuch § 542

Ende des Mietverhältnisses

§ 542

(1) Ist die Mietzeit nicht bestimmt, so kann jede Vertragspartei das Mietverhältnis nach den gesetzlichen Vorschriften kündigen. 12in den gesetzlich zugelassenen Fällen außerordentlich gekündigt oderverlängert wird.(2) Ein Mietverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen ist, endet mit dem Ablauf dieser Zeit, sofern es nicht

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Untertitel 1 — Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse

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