Vereinbarungen über Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen
§ 555f
123zeitliche und technische Durchführung der Maßnahmen,Gewährleistungsrechte und Aufwendungsersatzansprüche des Mieters,künftige Höhe der Miete.Die Vertragsparteien können nach Abschluss des Mietvertrags aus Anlass von Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen Vereinbarungen treffen, insbesondere über die