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Bürgerliches Gesetzbuch § 624

Kündigungsfrist bei Verträgen über mehr als fünf Jahre

§ 624

Ist das Dienstverhältnis für die Lebenszeit einer Person oder für längere Zeit als fünf Jahre eingegangen, so kann es von dem Verpflichteten nach dem Ablauf von fünf Jahren gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate.

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