Mängelanzeige durch den Reisenden
§ 651o
(1) Der Reisende hat dem Reiseveranstalter einen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen. 12die in § 651m bestimmten Rechte geltend zu machen odernach § 651n Schadensersatz zu verlangen.(2) Soweit der Reiseveranstalter infolge einer schuldhaften Unterlassung der Anzeige nach Absatz 1 nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Reisende nicht berechtigt,