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Bürgerliches Gesetzbuch § 682

Fehlende Geschäftsfähigkeit des Geschäftsführers

§ 682

Ist der Geschäftsführer geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so ist er nur nach den Vorschriften über den Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen und über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verantwortlich.

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