Rechnungsabschluss und Gewinnverteilung
§ 718
Der Rechnungsabschluss und die Gewinnverteilung haben im Zweifel zum Schluss jedes Kalenderjahrs zu erfolgen.
Rechnungsabschluss und Gewinnverteilung
Der Rechnungsabschluss und die Gewinnverteilung haben im Zweifel zum Schluss jedes Kalenderjahrs zu erfolgen.
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