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Bürgerliches Gesetzbuch § 86e

Behördliche Zulegungsentscheidung und Zusammenlegungsentscheidung

§ 86e

(1) Auf den Inhalt der Entscheidungen über die Zulegung oder Zusammenlegung von Stiftungen durch die nach Landesrecht zuständige Behörde ist § 86c Absatz 1 und 2 entsprechend anzuwenden. (2) Die Behörde hat Personen nach § 86c Absatz 1 Satz 2 mindestens einen Monat vor der Entscheidung über die Zulegung oder Zusammenlegung anzuhören und auf die möglichen Folgen der Zulegung oder Zusammenlegung für deren Ansprüche gegen eine übertragende Stiftung hinzuweisen.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Untertitel 2 — Rechtsfähige Stiftungen

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