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Bürgerliches Gesetzbuch § 878

Nachträgliche Verfügungsbeschränkungen

§ 878

Eine von dem Berechtigten in Gemäßheit der §§ 873, 875, 877 abgegebene Erklärung wird nicht dadurch unwirksam, dass der Berechtigte in der Verfügung beschränkt wird, nachdem die Erklärung für ihn bindend geworden und der Antrag auf Eintragung bei dem Grundbuchamt gestellt worden ist.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Abschnitt 2 — Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken

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