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Bürgerliches Gesetzbuch § 92

Verbrauchbare Sachen

§ 92

(1) Verbrauchbare Sachen im Sinne des Gesetzes sind bewegliche Sachen, deren bestimmungsmäßiger Gebrauch in dem Verbrauch oder in der Veräußerung besteht. (2) Als verbrauchbar gelten auch bewegliche Sachen, die zu einem Warenlager oder zu einem sonstigen Sachinbegriff gehören, dessen bestimmungsmäßiger Gebrauch in der Veräußerung der einzelnen Sachen besteht.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Abschnitt 2 — Sachen und Tiere

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