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Bürgerliches Gesetzbuch § 937

Voraussetzungen, Ausschluss bei Kenntnis

§ 937

(1) Wer eine bewegliche Sache zehn Jahre im Eigenbesitz hat, erwirbt das Eigentum (Ersitzung). (2) Die Ersitzung ist ausgeschlossen, wenn der Erwerber bei dem Erwerb des Eigenbesitzes nicht in gutem Glauben ist oder wenn er später erfährt, dass ihm das Eigentum nicht zusteht.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Untertitel 2 — Ersitzung

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