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Bürgerliches Gesetzbuch § 947

Verbindung mit beweglichen Sachen

§ 947

(1) Werden bewegliche Sachen miteinander dergestalt verbunden, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden, so werden die bisherigen Eigentümer Miteigentümer dieser Sache; die Anteile bestimmen sich nach dem Verhältnis des Wertes, den die Sachen zur Zeit der Verbindung haben. (2) Ist eine der Sachen als die Hauptsache anzusehen, so erwirbt ihr Eigentümer das Alleineigentum.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Untertitel 3 — Verbindung, Vermischung, Verarbeitung

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