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Bürgerliches Gesetzbuch § 949

Erlöschen von Rechten Dritter

§ 949

Erlischt nach den §§ 946 bis 948 das Eigentum an einer Sache, so erlöschen auch die sonstigen an der Sache bestehenden Rechte. Erwirbt der Eigentümer der belasteten Sache Miteigentum, so bestehen die Rechte an dem Anteil fort, der an die Stelle der Sache tritt. Wird der Eigentümer der belasteten Sache Alleineigentümer, so erstrecken sich die Rechte auf die hinzutretende Sache.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Untertitel 3 — Verbindung, Vermischung, Verarbeitung

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